Satzung vom 05.03.2013
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Salierschule Speyer e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Speyer am Rhein, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der Grundschule Salierschule in Speyer. Aufgaben der Schulleitung und des Schulelternbeirates werden von den Aufgaben des Vereins nicht berührt.
Aufgaben des Vereins sind insbesondere
1. Bereitstellung von Zuschüssen
a. zu schulischen Veranstaltungen
b. zur Ausstattung oder Ausgestaltung von Schulräumen
c. für den Schulbetrieb
sofern die Bezuschussung nicht dem Schulträger obliegt
2. Durchführung oder Bezuschussung von Veranstaltungen, die dem Interesse der Schule dienen oder den engeren Kontakt zwischen Eltern, Schülern/innen, ehemaligen Schülern/innen, Lehrern/innen und der der Schule zum Ziel haben.
3. Unterstützung von Schülern/innen in sozialen Härtefällen.
4. Zusätzliche Beschaffung von Lehr- und Anschauungsmaterial, das im Eigentum des Vereins verbleibt.
5. Förderung der schulischen Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 – Verwendung der Mittel / Kassenführung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Ausgaben dürfen nur insoweit getätigt werden, als sie durch Barmittel gedeckt sind.
§ 4 – Begünstigungen
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 5 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Personen oder Körperschaften werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern, insbesondere
1. Alle Eltern und Erziehungsberechtigten
2. Alle Lehrer/innen
3. Ehemaligen Schüler/innen
Bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten dem Vereinsbeitritt zustimmen; das Stimmrecht haben nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Monatsfrist. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds mit zwei Drittel Mehrheit. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit, in der nächsten Mitgliederversammlung einen Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses zu stellen.
Jedes Mitglied hat das Recht zur Förderung der Vereinszwecke Vorschläge und Anregungen an den Vorstand zu richten, die der Vorstand weiter verfolgen soll. Der Vorstand berichtet hierüber in der Mitgliederversammlung.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestjahresbeitrag ist bis zum 15.02. des laufenden Geschäftsjahres fällig. Für Beiträge und Spenden können Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auf Verlangen ausgestellt werden.
§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe sind:
1. Die Mitgliederversammlung und
2. Der Vorstand.
§8 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Der Vorstand muss die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einladen. Anträge von Mitgliedern sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen insbesondere über
- Entlastung des Vorstands.
- Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben.
- Satzungsänderungen
5. Die Mitgliedsversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit. Der Vorstand berichtet über die Arbeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr.Die Mitgliedsversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit. Der Vorstand berichtet über die Arbeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Stimmenthaltung). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorstands erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten, anwesenden Mitglieds muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.
§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
a. dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
b. dessen Stellvertreter/ deren Stellvertreterin
c. dem Kassierer/ der Kassiererin
d. dem Schriftführer/ der Schriftführerin
e. einem oder mehrere Beisitzern/ -innen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Kraft Amtes gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an:
a. der Schulelternsprecher/die Schulelternsprecherin
b. der Schulleiter/ die Schulleiterin
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlunggewählt. Gleichzeitig werden in gleicher Weise ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/ -innen gewählt. Die Rechnungsprüfer/ -innen prüfen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenführung und fertigen hierüber einen Bericht an.
Der Vorstand und die Rechnungsprüfer bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied/ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/ -in drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer/innen müssen volljährig sein.
§ 10 – Aufgaben des Vorstandes
1.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Finanz- und Sachmittel sowie Spenden mit einfacher Mehrheit. Ihm obliegt ferner die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
2. Der Vorstand muss mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten, die von dem/der Vorsitzenden – im Vertretungsfall von seinem/r Stellvertreter/ -in – einberufen wird. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Anträgen auf Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der/die Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten nachkommen, sofern 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies mit Angabe der Tagesordnung wünschen und die Anträge und die zu behandelnden Themen im Rahmen des Vereinszweckes bezeichnen.
2. Dies gilt auch für einen Antrag auf Auflösung des Vereins.
§ 12 – Protokollierung von Sitzungen und Beschlüssen
Über die Sitzung der Vereinsorgane und der gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Diese muss vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin und dem /der jeweiligen Schriftführer/in unterzeichnet werden. Die Protokolle sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 13 –Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Antrag auf Auflösung bedarf einer drei Viertel Mehrheit der Versammlung.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung vom Vorstand einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Drei Viertel Mehrheit zur Auflösung des Vereins bleibt erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Speyer, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im schulischen Bereich zu verwenden hat.
§ 14 –Satzung
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheiten der stimmberechtigten Mitglieder und nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließen.
Änderungen mit notwendiger Mehrheit durch die Mitgliederversammlung:
16.03.2010
- §1 – Namensänderung zu „Förderverein der Salierschule Speyer e.V.“
01.03.2011
- §2, Abs 1. – Hinzugefügt: „ Bereitstellung von Zuschüssen… für den Schulbetrieb… „
05.03.2013
- §9, Abs 1. – geändert: „e. einem oder mehrere Beisitzern/ -innen“
- §9, Abs 2. – hinzugefügt: „Der Vorstand und die Rechnungsprüfer bleiben jedoch bis zur Neuwahl … bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich“